710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 52 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Aufbewahrungspflicht
Buchungs- und Zahlungsverkehr
Art. 52 FHV · Aufbewahrungspflicht
1. Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.
2. Werden sie für Abrechnungen oder für andere pendente Fälle länger als zehn Jahre benötigt, sind sie von den Dienststellen vor Ablauf der Frist bei den betreffenden Aufbewahrungsstellen anzufordern.