Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 52 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Aufbewahrungspflicht

Buchungs- und Zahlungsverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 FHV · Aufbewahrungspflicht

1. Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.

2. Werden sie für Abrechnungen oder für andere pendente Fälle länger als zehn Jahre benötigt, sind sie von den Dienststellen vor Ablauf der Frist bei den betreffenden Aufbewahrungsstellen anzufordern.

← Art. 51 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 53 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →