710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 51 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Vorschuss- und Teilzahlungen
Buchungs- und Zahlungsverkehr
Art. 51 FHV · Vorschuss- und Teilzahlungen
1. Vorschusszahlungen sind nicht gestattet. Davon ausgenommen sind vertraglich vereinbarte, branchenübliche Vorschusszahlungen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Regierung.
2. Teilzahlungen können soweit geleistet werden, wie die Leistungen erbracht und nachgewiesen sind. Sie dürfen die voraussichtlichen Gesamtverpflichtungen des Kantons nicht übersteigen.