Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 51 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Vorschuss- und Teilzahlungen

Buchungs- und Zahlungsverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 FHV · Vorschuss- und Teilzahlungen

1. Vorschusszahlungen sind nicht gestattet. Davon ausgenommen sind vertraglich vereinbarte, branchenübliche Vorschusszahlungen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Regierung.

2. Teilzahlungen können soweit geleistet werden, wie die Leistungen erbracht und nachgewiesen sind. Sie dürfen die voraussichtlichen Gesamtverpflichtungen des Kantons nicht übersteigen.

← Art. 50 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 52 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →