710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 50 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Buchungsbelege
Buchungs- und Zahlungsverkehr
Art. 50 FHV · Buchungsbelege
1. Jeder Auszahlungsbeleg erfordert die Unterschrift oder elektronische Genehmigung von zwei Personen. Er muss neben der Bestätigung der materiellen und rechnerischen Richtigkeit die Unterschrift oder elektronische Genehmigung einer anweisungsberechtigten Person tragen. Diese bestätigt mit ihrer Unterschrift oder elektronischen Genehmigung, dass die Ausgabe vorgängig korrekt genehmigt worden ist. Liegt der genehmigte Betrag über der Limite gemäss Artikel 44, ist die entsprechende Delegationsgrundlage anzugeben.
2. Einnahmenbelege bedürfen grundsätzlich der Unterschrift oder der elektronischen Genehmigung einer anweisungsberechtigten Person.
3. Der elektronische Beleg ist dem Beleg in Papierform gleichgestellt.