710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
Steuerung des Haushalts
Art. 5 FHV · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1. Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härtefälle beschliesst die Regierung Ausnahmen.
2. Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind, soweit zumutbar, abzugelten.