Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 5 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Steuerung des Haushalts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 FHV · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1. Die Verursacher besonderer Vorkehrungen und Aufwendungen sowie die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die Kosten zu tragen. Für Härtefälle beschliesst die Regierung Ausnahmen.

2. Wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind, soweit zumutbar, abzugelten.

← Art. 4 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 6 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →