Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 49a Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Anweisungsberechtigung

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49a FHV · Anweisungsberechtigung

1. Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die entsprechende Verpflichtung von einer ausgabenberechtigten Person genehmigt worden ist.

2. Die ausgabenberechtigten Personen sind mit Ausnahme von Artikel 49 Absatz 3 für ihren Bereich auch anweisungsberechtigt. Die Dienststellen bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die weiteren anweisungsberechtigten Personen.

← Art. 49 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 50 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →