710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 49a Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Anweisungsberechtigung
Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
Art. 49a FHV · Anweisungsberechtigung
1. Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die entsprechende Verpflichtung von einer ausgabenberechtigten Person genehmigt worden ist.
2. Die ausgabenberechtigten Personen sind mit Ausnahme von Artikel 49 Absatz 3 für ihren Bereich auch anweisungsberechtigt. Die Dienststellen bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die weiteren anweisungsberechtigten Personen.