Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 49 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Berechtigte Personen

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 FHV · Berechtigte Personen

1. Die Dienststellenleitenden und Stellvertretenden sind für ihren Bereich ausgabenberechtigt. Die Dienststellenleitenden und Stellvertretenden sowie die für die Departemente beziehungsweise für die Standeskanzlei ausgabenberechtigten Personen gemäss Absatz 2 können diese Berechtigung ganz oder teilweise auch anderen Mitarbeitenden gewähren.

2. Die Departementsvorstehenden, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor sind für das Departement beziehungsweise für die Standeskanzlei sowie für alle ihnen unterstellten Dienststellen und Bereiche ausgabenberechtigt. Die Departemente beziehungsweise die Standeskanzlei können diese Berechtigung ganz oder teilweise auch anderen Mitarbeitenden gewähren.

3. Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgaben- und anweisungsberechtigt.

4. ...

← Art. 48 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 49a FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →