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Art. 48 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Abschreibung von Forderungen

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Art. 48 FHV · Abschreibung von Forderungen

1. Bei einer erfolglosen Eintreibung einer Forderung ist nach Möglichkeit ein Verlustschein zu erwirken. Wenn die Eintreibung einer Forderung aufgrund vorliegender Unterlagen aussichtslos erscheint, kann der Ausstand administrativ abgeschrieben werden.

2. Über administrative Abschreibungen entscheiden im Einzelfall

a) bis 10 000 Franken die für das Inkasso zuständige Dienststelle;

b) in den übrigen Fällen das Departement für Finanzen und Gemeinden.

3. Für sämtliche Abschreibungen aufgrund von Verlustscheinen und von Forderungen, die in Haft umgewandelt werden, sind die mit dem Inkasso beauftragten Dienststellen zuständig.

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