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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 47 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Einnahmenverzichte

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
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Art. 47 FHV · Einnahmenverzichte

1. Der Verzicht auf Einnahmen, die dem Kanton rechtlich oder wirtschaftlich zustehen, gilt grundsätzlich als Ausgabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes.

2. Auf die Einforderung von Guthaben darf nur ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Bezahlung für den Schuldner eine unzumutbare Härte darstellt.

3. Die Departemente können Einnahmenverzichte bis 20 000 Franken pro Einheit gewähren.

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