710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 46 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Verkauf von Sachgütern und Vermietungen
Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
Art. 46 FHV · Verkauf von Sachgütern und Vermietungen
1. Die Kompetenzen für den Verkauf von Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen des Verwaltungsvermögens und die Vermietung von Liegenschaften richten sich nach Artikel 44 Absätze 3 und 4.
2. Der Verkauf oder die Vermietung hat zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen.