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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 46 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Verkauf von Sachgütern und Vermietungen

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
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Art. 46 FHV · Verkauf von Sachgütern und Vermietungen

1. Die Kompetenzen für den Verkauf von Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen des Verwaltungsvermögens und die Vermietung von Liegenschaften richten sich nach Artikel 44 Absätze 3 und 4.

2. Der Verkauf oder die Vermietung hat zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen.

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