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Art. 45 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Geltungsbereich der Ausgabenkompetenzen

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
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Art. 45 FHV · Geltungsbereich der Ausgabenkompetenzen

1. Die Ausgabenkompetenzen gelten für

a) die Vergabe von Arbeiten;

b) den Einkauf von Gütern, Waren und Dienstleistungen; den Kauf und Tausch von Liegenschaften im Verwaltungsvermögen sowie Dienstbarkeiten;

c) den Abschluss von Pacht-, Miet-, Leasing- und für den Kanton kostenwirksamen Versicherungsverträgen;

d) die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen;

e) die Gewährung und Kündigung von Darlehen des Verwaltungsvermögens;

f) den Erwerb von Beteiligungen sowie das Eingehen von Eventualverbindlichkeiten.

2. Für die Festlegung der relevanten Ausgabenhöhe gilt ein Vertrag, ein Auftrag oder eine Bestellung grundsätzlich als Einheit. Stehen mehrere derartige Einheiten in einem so engen sachlichen Zusammenhang, dass eine einzelne ohne die anderen nicht zweckmässig oder brauchbar wäre, sind diese Einheiten zusammenzurechnen.

3. Verpflichtungen dürfen grundsätzlich nur in schriftlicher Form eingegangen werden.

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