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Art. 43 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Gebundene Ausgaben

Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen
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Art. 43 FHV · Gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe gilt grundsätzlich als gebunden, wenn sie insbesondere

a) in der abschliessenden Kompetenz des Grossen Rates oder der Regierung beschlossen werden kann;

b) durch Rechtserlass oder Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist;

c) zur effizienten Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben unerlässlich ist und namentlich dem Einsatz und der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen dient;

d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und ohne wesentliche Zweckänderung zur zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;

e) für die Fortführung oder Ablösung bestehender Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; oder

f) die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Projekts betrifft.

2. Besteht bei einer Ausgabe gemäss Absatz 1 Litera b bis Litera e im Einzelfall eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes, so gilt die Ausgabe als frei bestimmbar.

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