Art. 43 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Gebundene Ausgaben
Art. 43 FHV · Gebundene Ausgaben
1. Eine Ausgabe gilt grundsätzlich als gebunden, wenn sie insbesondere
a) in der abschliessenden Kompetenz des Grossen Rates oder der Regierung beschlossen werden kann;
b) durch Rechtserlass oder Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist;
c) zur effizienten Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben unerlässlich ist und namentlich dem Einsatz und der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen dient;
d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und ohne wesentliche Zweckänderung zur zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;
e) für die Fortführung oder Ablösung bestehender Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; oder
f) die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Projekts betrifft.
2. Besteht bei einer Ausgabe gemäss Absatz 1 Litera b bis Litera e im Einzelfall eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes, so gilt die Ausgabe als frei bestimmbar.