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Art. 42 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Bewirtschaftung von Finanzanlagen und Schulden

Zuständigkeiten
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Art. 42 FHV · Bewirtschaftung von Finanzanlagen und Schulden

1. Die Regierung erlässt ein Reglement über die Tresorerie.

2. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Reglements zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der liquiden Mittel und der Schulden. Sie stellt die ständige Zahlungsbereitschaft sicher.

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