710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 41 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Dienststellen
Zuständigkeiten
Art. 41 FHV · Dienststellen
1. Die Dienststellen
a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch nicht zur Zahlung gelangten Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich;
b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen;
c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher;
d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle;
e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend;
f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte;
g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit.