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Art. 41 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Dienststellen

Zuständigkeiten
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Art. 41 FHV · Dienststellen

1. Die Dienststellen

a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch nicht zur Zahlung gelangten Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich;

b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen;

c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher;

d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle;

e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend;

f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte;

g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit.

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