Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 40 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Programmvereinbarungen mit dem Bund

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 FHV · Programmvereinbarungen mit dem Bund

1. Die Departemente können in ihrem Aufgabenbereich Änderungen an laufenden Programmvereinbarungen mit dem Bund genehmigen, sofern diese Änderungen vorwiegend technischer Natur sind sowie im Rahmen des Budgets und Finanzplanes vollzogen werden können.

← Art. 39 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 41 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →