710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 40 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Programmvereinbarungen mit dem Bund
Zuständigkeiten
Art. 40 FHV · Programmvereinbarungen mit dem Bund
1. Die Departemente können in ihrem Aufgabenbereich Änderungen an laufenden Programmvereinbarungen mit dem Bund genehmigen, sofern diese Änderungen vorwiegend technischer Natur sind sowie im Rahmen des Budgets und Finanzplanes vollzogen werden können.