Art. 4 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Einzelkredite
Art. 4 FHV · Einzelkredite
1. Ergänzend zu den Einzelkrediten gemäss Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes sind insbesondere folgende Konten als Einzelkredite zu führen
a) Konten im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
b) * interne Verrechnungen zwischen Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen sowie den Gerichten einerseits und anderen Rechnungsrubriken andererseits;
c) * Konten mit Beträgen, die von den Dienststellen nicht beeinflussbar und betragsmässig wesentlich sind;
d) * Konten mit Beträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag der Dienststellen stehen;
e) * Konten mit Beträgen ohne Rechtsgrundlage zur Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes.