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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 4 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Einzelkredite

Steuerung des Haushalts
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Art. 4 FHV · Einzelkredite

1. Ergänzend zu den Einzelkrediten gemäss Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes sind insbesondere folgende Konten als Einzelkredite zu führen

a) Konten im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund;

b) * interne Verrechnungen zwischen Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen sowie den Gerichten einerseits und anderen Rechnungsrubriken andererseits;

c) * Konten mit Beträgen, die von den Dienststellen nicht beeinflussbar und betragsmässig wesentlich sind;

d) * Konten mit Beträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag der Dienststellen stehen;

e) * Konten mit Beträgen ohne Rechtsgrundlage zur Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes.

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