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Art. 39 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Departemente

Zuständigkeiten
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Art. 39 FHV · Departemente

1. Die Departemente können für ihren Finanzbereich Verfügungen und Weisungen erlassen. Diese sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden und der Finanzverwaltung mitzuteilen.

2. Die Standeskanzlei ist kreditmässig einem Departement gleichgestellt.

3. ...

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