Art. 38 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Mitberichtsverfahren
Art. 38 FHV · Mitberichtsverfahren
1. Finanzrechtlich relevante Geschäfte oder Geschäfte der Regierung, Antworten auf parlamentarische Vorstösse sowie Vernehmlassungsvorlagen mit namhaften Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons oder der Gemeinden sind durch das antragstellende Departement vor dem Regierungsbeschluss dem Departement für Finanzen und Gemeinden für eine Vorprüfung zuzustellen. Vom Mitberichtsverfahren ausgenommen sind Geschäfte im Rahmen des Budgetvollzugs.
2. Für das Mitberichtsverfahren sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden in der Regel zwei Wochen, im Zusammenhang mit Vernehmlassungsvorlagen und Botschaften an den Grossen Rat vier Wochen einzuräumen.
3. Der Mitbericht wird den Antragsakten zum Geschäft der Regierung beigefügt.
4. Das Departement für Finanzen und Gemeinden ist im Übrigen bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und bei der Neuregelung von namhaften Finanzkompetenzen zu konsultieren.