710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 37 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Departement für Finanzen und Gemeinden
Zuständigkeiten
Art. 37 FHV · Departement für Finanzen und Gemeinden
1. Das Departement für Finanzen und Gemeinden hat insbesondere
a) das Finanz- und Rechnungswesen zu organisieren und die notwendigen Weisungen zu erlassen;
b) die Erstellung des Budgets, des rollenden Finanzplans und der Jahresrechnung zu koordinieren.
2. Es setzt jährlich die Zinssätze für die Aktiv- und Passivkapitalien, die Verzugs- und Vergütungszinsen, die Mahn- und Inkassogebühren sowie die massgebenden Gebühren für Rückerstattungen fest. Die Verzugszinsen betragen höchstens sechs Prozent, die Gebühren für Mahnungen höchstens 30 Franken, für Betreibungsbegehren höchstens 100 Franken und für Rechtsöffnungsbegehren höchstens 200 Franken.
3. Es erteilt Vollmachten an Rechtsanwälte für die Vertretung des Kantons in Forderungssachen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A 2019 41 · gr (Art. 37 Abs. 2 FHV)
Sole Proprietor's Personal Liability for Business Tax Debt Upheld
Cited in the reasoning to establish the legal basis for setting the maximum fees for reminders and debt collection requests.