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Art. 36 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung

Kantonsbeiträge
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Art. 36 FHV · Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung

1. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen nach der Spezialgesetzgebung.

2. Schliesst die Spezialgesetzgebung eine Delegation nicht aus, so wird die Kompetenz zur Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 44 an die Departemente und Dienststellen übertragen. Bei frei bestimmbaren Beiträgen können die Departemente diese Kompetenzen beschränken.

a) * ...

b) * ...

3. Für die Auszahlung von zugesicherten oder durchlaufenden Beiträgen sowie gesetzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger feststehenden Beiträgen sind die Dienststellen zuständig.

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