Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 35 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Beitragsminimum

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 FHV · Beitragsminimum

1. Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn sie pro Empfänger, Bereich und Jahr mindestens 500 Franken betragen.

2. Vorbehalten bleiben Beiträge mit gesetzlicher Verpflichtung sowie Mitgliederbeiträge.

← Art. 34 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 36 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →