710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 35 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Beitragsminimum
Kantonsbeiträge
Art. 35 FHV · Beitragsminimum
1. Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn sie pro Empfänger, Bereich und Jahr mindestens 500 Franken betragen.
2. Vorbehalten bleiben Beiträge mit gesetzlicher Verpflichtung sowie Mitgliederbeiträge.