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Art. 34 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Beitragszusicherungen und offene Beitragsverpflichtungen

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Art. 34 FHV · Beitragszusicherungen und offene Beitragsverpflichtungen

1. Die Zusicherung von Beiträgen ist unter Kreditvorbehalt zu stellen. Zugesicherte Beiträge werden nur im Rahmen der genehmigten Budgetkredite ausbezahlt.

2. Die Dienststellen melden der Finanzverwaltung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres den Stand der an Einzelvorhaben Dritter zugesicherten, abgelösten und noch offenen Beitragsverpflichtungen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind

a) * Beitragszusicherungen an jährlich wiederkehrende Betriebsaufwendungen Dritter;

b) * Beitragsverpflichtungen aufgrund von mehrjährigen Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund;

c) * zu einem Verpflichtungskredit gehörende Verpflichtungen;

d) * Beiträge zulasten von Spezialfinanzierungen im Fremdkapital.

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