Art. 33 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Versicherungen
Art. 33 FHV · Versicherungen
1. Für die Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze für den Abschluss von Versicherungsverträgen
a) Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro Jahr werden nicht versichert;
b) Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem unbefriedigenden Preis-Leistungs-Verhältnis.
2. Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge, die Schadenabwicklung sowie die Bildung von Rückstellungen für nicht versicherte Risiken.
3. Kantonale Anstalten, juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons sowie vom Kanton mitfinanzierte Institutionen können in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden.