Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 32 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Interne Verrechnungen

Rechnungs- und Verwaltungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 FHV · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen für erbrachte Leistungen.

2. Sie sind nur vorzunehmen, wenn sie für die verursachergerechte Festlegung der Globalbudgets, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen und den Gerichten notwendig sind.

3. Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.

← Art. 31 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 33 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →