710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 32 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Interne Verrechnungen
Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 32 FHV · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen für erbrachte Leistungen.
2. Sie sind nur vorzunehmen, wenn sie für die verursachergerechte Festlegung der Globalbudgets, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, den Sonderrechnungen und den Gerichten notwendig sind.
3. Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.