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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 31 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Kosten- und Leistungsrechnung

Rechnungs- und Verwaltungsführung
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Art. 31 FHV · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Dienststellen mit mehreren Produktgruppen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu führen.

2. Für Dienststellen mit einer Produktgruppe richtet sich der Entscheid über die Führung einer KLR insbesondere nach folgenden Kriterien

a) Notwendigkeit für die Ermittlung von Gebühren oder Leistungen gegenüber Dritten;

b) Grundlage für eine effiziente Haushaltsführung und für finanzrelevante Entscheide.

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