710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 31 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Kosten- und Leistungsrechnung
Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 31 FHV · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Dienststellen mit mehreren Produktgruppen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu führen.
2. Für Dienststellen mit einer Produktgruppe richtet sich der Entscheid über die Führung einer KLR insbesondere nach folgenden Kriterien
a) Notwendigkeit für die Ermittlung von Gebühren oder Leistungen gegenüber Dritten;
b) Grundlage für eine effiziente Haushaltsführung und für finanzrelevante Entscheide.