Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 30 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Grundsätze der Gebührenbemessung

Rechnungs- und Verwaltungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 FHV · Grundsätze der Gebührenbemessung

1. Die Gebühren haben dem Verursacher-, Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen. Für besondere Leistungen und Amtshandlungen, die im Interesse oder im Auftrag Dritter erbracht werden, haben die Beteiligten die Kosten zu tragen.

2. Die Gebühren bemessen sich nach

a) den gesamten Kosten;

b) der Bedeutung der Leistung für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung.

3. Sie sind periodisch aufgrund einer Kostenrechnung zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen.

4. Es werden in der Regel Pauschalgebühren aufgrund von Selbstkostenansätzen erhoben, die sich nach Gehaltsklassen richten. Besondere Leistungen und Auslagen können zusätzlich verrechnet werden. Für geringwertige Leistungen werden keine Gebühren erhoben.

← Art. 29 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 31 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →