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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 3 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Steuerung des Haushalts
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Art. 3 FHV · Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1. Das Handeln ist auf seine Wirkungen auszurichten.

2. Das Budget der Dienststellen wird nach folgenden Vorgaben gebildet

a) Die Leistungen werden nach Produkten und Produktgruppen gegliedert und mit dazugehörigen Zielen und Indikatoren ergänzt;

b) Die Ziele und Indikatoren konkretisieren die vom Grossen Rat vorgegebenen Wirkungen der Produktgruppen und decken deren wesentlichen Vorgaben ab.

3. Die Departemente schliessen mit ihren Dienststellen Leistungsvereinbarungen ab.

4. Die mehrjährige Verknüpfung der Finanzen und Leistungen erfolgt im integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KSK 2021 43 · gr (Art. 3 f. HV [310.250])
Debt Collection Jurisdiction Overruled Based on Untimely Prosecution Finding
Cited in the reasoning for estimating the party compensation due to the absence of an invoice.