Art. 2b Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Verfügbares Eigenkapital
Art. 2b FHV · Verfügbares Eigenkapital
1. Das verfügbare Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das frei verfügbare Eigenkapital.
2. Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital sowie Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24.
3. Das frei verfügbare Eigenkapital steht zur Deckung von Aufwandüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Artikel 2a Absatz 1 und für die Bildung von Vorfinanzierungen gemäss Artikel 24 zur Verfügung. Es entspricht dem Bilanzüberschuss abzüglich
a) des Verwaltungsvermögens ohne die bundesfinanzierten Darlehen, nämlich Darlehen gemäss Neuer Regionalpolitik, Darlehen an die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden sowie Darlehen aus forstwirtschaftlichen Investitionskrediten;
b) * der Aktien und Anteilscheine im Finanzvermögen, welche im politischen Interesse gehalten werden.