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Art. 2a Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht

Steuerung des Haushalts
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Art. 2a FHV · Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht

1. Für die Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts massgebend ist das operative Ergebnis der ersten Stufe unter Einbezug von Auflösungen von gebildeten Vorfinanzierungen in der zweiten Stufe.

2. Ein mittelfristiger Ausgleich erfasst einen Konjunkturzyklus über die Dauer von vier bis acht Jahren.

3. Bei der Festlegung des Budgets und der Steuerfüsse ist auf die Wirtschaftsentwicklung und auf das frei verfügbare Eigenkapital Rücksicht zu nehmen. Zudem ist die mutmassliche Abweichung zum erwarteten Rechnungsergebnis zu berücksichtigen; dies unter Beachtung von pauschal budgetierten Korrekturpositionen in ausgewählten Aufwand- und Ertragsgruppen.

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