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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 29 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Wertberichtigungen

Rechnungslegung
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Art. 29 FHV · Wertberichtigungen

1. Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

2. ...

3. Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. Wesentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positionen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz beträgt in der Regel maximal fünf Prozent.

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