710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 28 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Rechnungslegung
Art. 28 FHV · Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen.
2. ...
3. Es gelten folgende Abschreibungssätze
a) * für Hochbauten nach der angenommenen Nutzungsdauer für das Gesamtgebäude, mindestens aber 2,5 Prozent;
b) für übrige Sachanlagen und immaterielle Anlagen 20 Prozent.
4. Allfällig vorfinanzierte Investitionen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.