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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 27 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Bewertung des Finanzvermögens

Rechnungslegung
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Art. 27 FHV · Bewertung des Finanzvermögens

1. Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet

a) flüssige Mittel zu Nominalwerten;

b) Forderungen zu Nominalwerten;

c) * Wertschriften mit Kurswert zum durchschnittlichen Kurswert am Jahresende, bei eingeschränkter Realisierbarkeit aufgrund von relativ geringem Handelsvolumen unter Vornahme eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent;

d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;

e) Fremdwährungen zum Kurswert;

f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;

g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;

h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre;

i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.

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