Art. 27 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Bewertung des Finanzvermögens
Art. 27 FHV · Bewertung des Finanzvermögens
1. Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet
a) flüssige Mittel zu Nominalwerten;
b) Forderungen zu Nominalwerten;
c) * Wertschriften mit Kurswert zum durchschnittlichen Kurswert am Jahresende, bei eingeschränkter Realisierbarkeit aufgrund von relativ geringem Handelsvolumen unter Vornahme eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent;
d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;
e) Fremdwährungen zum Kurswert;
f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;
h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre;
i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.