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Art. 26 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Anlagenbuchhaltung

Rechnungslegung
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Art. 26 FHV · Anlagenbuchhaltung

1. Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.

2. Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.

3. Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

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