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Art. 25 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Spezialfinanzierungen

Rechnungslegung
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Art. 25 FHV · Spezialfinanzierungen

1. Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn

a) für sie die Rechtsgrundlage vom Kanton geändert werden kann; oder

b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem Kanton einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.

2. Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen, die auch mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werden.

3. Die Regierung löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.

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