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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 24 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Vorfinanzierungen

Rechnungslegung
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Art. 24 FHV · Vorfinanzierungen

1. Die Bildung von Vorfinanzierungen benötigt einen Beschluss des Grossen Rates im Rahmen einer separaten Botschaft. Sie ist auf Grossprojekte zu beschränken.

2. Gebildete Vorfinanzierungen sind offen auszuweisen und bestimmungsgemäss zu verwenden. Sie sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind.

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