Art. 23 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Rückstellungen
Art. 23 FHV · Rückstellungen
1. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; und
d) * die erste Zuweisung beträgt mindestens 100 000 Franken. Davon ausgenommen sind Rückstellungen gemäss Absatz 1bis.
1bis Eine Rückstellung ist auch in folgenden Fällen zu bilden
a) für Verpflichtungen, deren Rechtsgrundlage wegfällt; oder
b) für Verpflichtungen im Rahmen eines befristeten Verpflichtungskredites am Ende seiner Geltungsdauer.
2. Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Sie sind zu Gunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie gebildet wurden.