710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 22 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Geldflussrechnung
Rechnungslegung
Art. 22 FHV · Geldflussrechnung
1. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.
2. Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Der zweite Teil zeigt den Geldfluss aus der Investitions- und Anlagetätigkeit auf. Der dritte Teil zeigt den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auf.
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