Art. 21 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Zuordnung der Investitionen
Art. 21 FHV · Zuordnung der Investitionen
1. Investitionsausgaben sind Ausgaben für Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren. Geplante Investitionsausgaben für Sachanlagen bis 200 000 Franken pro Einheit werden der Erfolgsrechnung zugeordnet.
2. Investitionsbeiträge sowie Veränderungen von Beteiligungen und von Darlehen des Verwaltungsvermögens sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen.
3. Der bauliche Unterhalt an Strassen bis fünf Millionen Franken pro Einheit gemäss Kostenvoranschlag wird der Erfolgsrechnung belastet.
4. Enthalten Pauschalbeiträge einen Betriebsanteil und einen Investitionsanteil von je mehr als einer Million Franken, werden diese pauschal der Erfolgs- und der Investitionsrechnung zugeordnet. Davon ausgenommen sind Pauschalbeiträge im Rahmen von Finanzierungs- und Programmvereinbarungen mit dem Bund.