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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 20 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung
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Art. 20 FHV · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.

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