710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 20 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Investitionsrechnung
Rechnungslegung
Art. 20 FHV · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.