Art. 2 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Budget, IAFP und Jahresrechnung
Art. 2 FHV · Budget, IAFP und Jahresrechnung
1. Die Regierung erlässt jährlich die Vorgaben für die Erarbeitung des Budgets, des Finanzplans und des Jahresprogramms.
2. Die Budgetbotschaft wird im Sinne eines integrierten Aufgaben- und Finanzplans (IAFP) mit einem Finanzplan für drei Jahre, einem Jahresprogramm und insbesondere mit folgenden Angaben ergänzt
a) * erläuternder Bericht mit den Anträgen der Regierung sowie des Obergerichts an den Grossen Rat;
b) Nachweis über die Einhaltung der finanzpolitischen Richtwerte des Grossen Rates.
3. Sofern ein starker Bezug zum Budget oder zur Rechnungslegung besteht, können mit der Botschaft zum Budget oder zur Jahresrechnung auch Anträge für die Schaffung oder Revision von grossrätlichen Rechtserlassen aufgenommen werden. Die Regierung muss diesem Vorgehen vorgängig zustimmen.