710.110
FHVOGFC
CH-GR
Art. 18 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Erfolgsrechnung
Rechnungslegung
Art. 18 FHV · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und die Erträge aus. Sie ist nach Institutionen (Departemente, Dienststellen und besondere Ausgaben- und Einnahmenrubriken) gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
2. Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder Ertragsüberschuss, und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.