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710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 16 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Umlagerung von Einzelkrediten

Kreditrecht
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Art. 16 FHV · Umlagerung von Einzelkrediten

1. Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes innerhalb der Investitionsrechnung für den Ausbau der National- und Kantonsstrassen können - pro Einheit - bis 300 000 Franken durch das Tiefbauamt und über 300 000 Franken durch das Departement genehmigt werden.

2. Kreditumlagerungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera d des Finanzhaushaltsgesetzes zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung können - pro Einheit - bis 50 000 Franken durch die zuständige Dienststelle und über 50 000 Franken durch das Departement genehmigt werden.

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