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Art. 14 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Befristete Anstellungen

Kreditrecht
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Art. 14 FHV · Befristete Anstellungen

1. Die Dienststellen haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze einzuhalten.

2. Sie können im Rahmen von zusätzlichen Personalversicherungsleistungen, die aufgrund von personellen Vakanzen und Dienstabwesenheiten anfallen, befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen.

3. Sie können befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen, soweit diese durch nicht budgetierte zweckgebundene Beiträge Dritter finanziert werden.

4. Sie können für die Abwicklung von Projekten im Rahmen der dafür budgetierten Mittel für Dienstleistungen, Planungen und Projektierungen durch Dritte sowie für Honorare für externe Berater und Fachexperten befristete Anstellungen bis 300 000 Franken pro Jahr vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Projektdauer zu befristen.

4bis. Sie können zu Lasten von Verpflichtungskrediten befristete Anstellungen vornehmen beziehungsweise der Anstellungsinstanz beantragen. Übersteigt der geplante Anstellungsumfang den Betrag von 300 000 Franken pro Jahr gemäss Absatz 4, ist er dem Grossen Rat im Rahmen des Antrags darzulegen. Der Arbeitsvertrag ist auf längstens die Dauer des Verpflichtungskredites zu befristen.

5. Sie können beziehungsweise die Anstellungsinstanz kann Arbeitsverträge für befristete nicht budgetierte Anstellungen nach Absatz 2 bis Absatz 4 maximal zwei Mal verlängern und längstens bis zu einer Vertragsdauer von insgesamt 24 Monaten abschliessen.

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