Art. 13 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Kreditantrag
Art. 13 FHV · Kreditantrag
1. Der Antrag für eine Kreditüberschreitung oder einen Nachtragskredit muss mindestens folgende Informationen beinhalten
a) * Notwendigkeit beziehungsweise Konsequenzen eines Verzichts auf die Krediterhöhung;
b) * Dringlichkeit;
c) Herleitung des erforderlichen Kreditumfanges;
d) Unvorhersehbarkeit der Mehraufwendungen und Mindererträge;
e) geprüfte und vorgeschlagene Kompensationsmöglichkeiten;
f) Einfluss auf den Kreditbedarf in den Folgejahren.
1bis Anträge im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 für die Verwendung von nicht beanspruchten Krediten aus den Vorjahren infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten sowie Programmvereinbarungen mit dem Bund haben ausschliesslich den Sachverhalt darzulegen und den Kreditumfang herzuleiten.
2. Die Nachtragskreditanträge und die von der Regierung zu genehmigenden Kreditüberschreitungsanträge werden vom Departement für Finanzen und Gemeinden der Regierung vorgelegt.