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Art. 12 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Kreditüberschreitungen

Kreditrecht
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Art. 12 FHV · Kreditüberschreitungen

1. Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne Genehmigung getätigt, sind diese dem Grossen Rat mit der Jahresrechnung zur Entlastung zu unterbreiten.

2. Über nachtragskreditbefreite Mehrausgaben ist der Grosse Rat in der Botschaft zur Jahresrechnung summarisch zu orientieren.

3. Die Departemente beschliessen Kreditüberschreitungen zur Schadenabwehr im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes. Die Regierung ist darüber umgehend zu orientieren.

4. Für Ausgaben auf Einzelkrediten innerhalb der Toleranzgrenze gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen über Nachtragskredite und folgende Zuständigkeiten und Verfahren

a) bis zwei Prozent je Einzelkredit, mindestens jedoch bis 3000 Franken die Dienststellen ohne besonderes Verfahren;

b) bis 20 000 Franken je Einzelkredit das zuständige Departement;

c) bis 50 000 Franken je Einzelkredit die Regierung.

5. Mehrausgaben im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Finanzhaushaltsgesetzes bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Departementes für Finanzen und Gemeinden.

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