Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.110 FHVOGFC CH-GR

Art. 11 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Nachtragskredite

Kreditrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 FHV · Nachtragskredite

1. Genehmigungen für Kreditüberschreitungen, Nachtragskredite und Kreditumlagerungen sind vor jeder kreditmässig nicht gedeckten Verpflichtung oder Leistung bei der zuständigen Instanz zu beantragen. Die Verpflichtungen dürfen erst nach der Genehmigung eingegangen werden.

2. Nachtragskredite werden in der Regel nur beantragt, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.

3. Wenn möglich sind Nachtragskredite zu kompensieren. Nachtragskredite zu Lasten der Erfolgsrechnung können dabei nur durch Entlastungen der Erfolgsrechnung und Nachtragskredite zu Lasten der Investitionsrechnung nur durch Entlastungen der Investitionsrechnung kompensiert werden.

4. Keine Kompensation gemäss Absatz 3 muss geprüft werden für

a) notwendige Nachtragskreditanträge infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten; sowie

b) Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umfang von nicht beanspruchten Krediten in den Vorjahren.

← Art. 10 FHV Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Finanzplan Art. 12 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →