Art. 11 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - Nachtragskredite
Art. 11 FHV · Nachtragskredite
1. Genehmigungen für Kreditüberschreitungen, Nachtragskredite und Kreditumlagerungen sind vor jeder kreditmässig nicht gedeckten Verpflichtung oder Leistung bei der zuständigen Instanz zu beantragen. Die Verpflichtungen dürfen erst nach der Genehmigung eingegangen werden.
2. Nachtragskredite werden in der Regel nur beantragt, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.
3. Wenn möglich sind Nachtragskredite zu kompensieren. Nachtragskredite zu Lasten der Erfolgsrechnung können dabei nur durch Entlastungen der Erfolgsrechnung und Nachtragskredite zu Lasten der Investitionsrechnung nur durch Entlastungen der Investitionsrechnung kompensiert werden.
4. Keine Kompensation gemäss Absatz 3 muss geprüft werden für
a) notwendige Nachtragskreditanträge infolge von Verzögerungen von Investitionsprojekten; sowie
b) Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umfang von nicht beanspruchten Krediten in den Vorjahren.