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Art. 10 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) - 5. Abrechnung

Kreditrecht
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Art. 10 FHV · 5. Abrechnung

1. Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich abzurechnen, sobald das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind.

2. Für Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendet werden können, kann nach Abschluss der ordentlichen Arbeiten eine angemessene Rückstellung gebildet werden. Allfällige Differenzen zwischen den späteren Ausgaben oder Einnahmen und der Rückstellung sind über die Erfolgsrechnung oder die Investitionsrechnung auszugleichen. Nicht beanspruchte Rückstellungen sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung aufzulösen.

3. Für die Abrechnung ist die Dienststelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat. Das zuständige Departement genehmigt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Abrechnung.

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