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Art. 9 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Finanzplan

Steuerung des Haushalts
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Art. 9 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Finanzplan

1. Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.

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