710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 8 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Rechtsgrundlage für Ausgaben
Steuerung des Haushalts
Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Rechtsgrundlage für Ausgaben
1. Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden oder dem Referendum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.