710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 7 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Bilanzfehlbetrag
Steuerung des Haushalts
Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Bilanzfehlbetrag
1. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.