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Art. 7 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Bilanzfehlbetrag

Steuerung des Haushalts
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Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Bilanzfehlbetrag

1. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

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