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Art. 6 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Haushaltsgleichgewicht

Steuerung des Haushalts
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Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Haushaltsgleichgewicht

1. Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2. Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen als die Gesamtwirtschaft.

3. In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustreben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erforderlich sind.

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